§ 5 LAbfWG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-3
(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften regeln die Entsorgung der Abfälle, für die sie nach § 3 Abs. 2 AbfG entsorgungspflichtig sind, durch Satzung. Dabei sind die Ziele des § 1 zu beachten. Die Satzung soll insbesondere Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit der Körperschaft die Abfälle zu überlassen sind und unter welchen Voraussetzungen die von der Körperschaft zu entsorgenden Abfälle als in ihrem Gebiet angefallen gelten. Die Besitzerinnen und Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit dies zur Umsetzung des Vorrangs der stofflichen Verwertung vor der sonstigen Entsorgung (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG) geboten ist oder in einer Rechtsverordnung nach § 14 AbfG vorgeschrieben ist.
(2) Die Erhebung von Gebühren durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein mit der Maßgabe, daß
- 1.
im Rahmen des Äquivalenz und des Kostendeckungsprinzips entsprechend den Abfallmengen gestaffelte Gebühren erhoben werden können,
- 2.
bei der Gebührenbemessung auch
- a)
die Kosten der Beratung und Aufklärung über die Abfallvermeidung und -verwertung,
- b)
die vorhersehbaren späteren Kosten für Investitionen einschließlich der Nachsorgemaßnahmen an Abfallentsorgungsanlagen und
- c)
die Planungs- und Untersuchungskosten für künftige Abfallentsorgungsanlagen
berücksichtigt werden können.
(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können die Gemeinden mit deren Zustimmung durch Satzung oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen verpflichten, die von dem Kreis beschlossenen Gebühren gegen Kostenersatz in ihrem Namen für sie zu erheben. Die Pflicht zur Erhebung der Gebühren geht zu dem in der Satzung bestimmten Zeitpunkt auf die Gemeinden über.