§ 25 ThürSpkG - Durchführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

(1) Der Minister für Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Rechtsverordnung (Sparkassenverordnung) über die Aufgaben und die innere Ordnung der Organe, die Zuständigkeiten des Kreditausschusses und des Vorstands im Kreditgeschäft, die weiteren Geschäfte der Sparkassen sowie die Aufnahme von Eigenkapital (Genussrechtskapital, nachrangige Verbindlichkeiten, stille Beteiligungen), über die Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern, die Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen, die Abgabe und den Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen sowie über die Zulassung von Ausnahmen durch die Sparkassenaufsichtsbehörde zu erlassen.

(2) In der Sparkassenverordnung sind die Geschäfte festzulegen, die die Sparkassen betreiben dürfen. Die Vornahme nicht zulässiger Geschäfte bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Sparkassenverordnung kann auch vorsehen, dass die Sparkassen alle banküblichen Geschäfte ausüben dürfen; in diesem Fall ist zur Beschränkung des Geschäftsrisikos im Hinblick auf die Gewährträgerhaftung nach § 3 Abs. 1 zu bestimmen, dass die Sparkassen bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen betreiben dürfen. Hierbei sind die Geschäfte und Voraussetzungen nach

  1. 1.
    Kreditarten, Kreditgrenzen oder Sicherheiten,
  2. 2.
    der Art der Geschäfte, insbesondere der Wertpapiere und Forderungen, sowie durch die Festlegung von Begrenzungen und
  3. 3.
    Art und Umfang von Beteiligungen der Sparkassen oder ähnlichen Merkmalen näher zu bezeichnen.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann Richtlinien, insbesondere über die Gewährung von Spenden der Sparkasse für gemeinnützige Zwecke im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde sowie über Mitarbeiterkonditionen und Beleihungsgrundsätze für das Real- und Personalkreditgeschäft erlassen.

(4) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.