§ 14 AbgG - Gesundheitsschäden und Tod
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er auf Antrag eine Entschädigung in Höhe von 25 vom Hundert der Entschädigung gemäß § 5 Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder in Folge des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Entschädigung auf 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Für zurückliegende Zeiten wird die Entschädigung höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.
(2) Verstirbt ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag, so erhält sein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eine Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1. Die Entschädigung vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Berechtigte mehr als 15 Jahre jünger als der Abgeordnete ist, um 5 vom Hundert, höchstens jedoch auf 25 vom Hundert. Halbwaisen erhalten 12 vom Hundert, Vollwaisen 20 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Renten gemäß § 11 Abs. 1 werden in voller Höhe auf Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet. Versorgungsansprüche nach dem Abgeordnetengesetz in der auf den Abgeordneten bzw. seine Hinterbliebenen anwendbaren Fassung, nach Rechtsvorschriften für Mitglieder des Europäischen Parlaments und nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes sowie Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst vermindern Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 um den Betrag, um den die Versorgungsbezüge zusammen mit den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 den Höchstbetrag von 40 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
(4) Im Übrigen sind die für die Versorgung von Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.