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§ 16 LSeilbG - Umweltverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Titel
Landesseilbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-10

(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist, wenn die zur Bestimmung ihrer Art jeweils genannten Merkmale vorliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 15 durchzuführen.

(2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführenden Prüfungen die §§ 1, 2, 3b und 3c Abs. 1, § 3e Abs. 1 und die §§ 5 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Anlagen 1 und 2 UVPG die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes treten.

(3) Die Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde stellt auf Antrag des Seilbahnunternehmens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach Absatz 1 Satz 1 für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(4) Im Falle eines Bebauungsplans sind an Stelle der Absätze 2 und 3 gemäß Anlage 1 Nr. 18.9 UVPG die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.