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§ 43 ThürKO - Geschäftsgang der Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Der Vorsitzende des Ausschusses beruft den Ausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest. Führt der Bürgermeister nicht den Vorsitz, so erfolgen Einberufung der Sitzung und Festsetzung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Die Sitzungen vorberatender Ausschüsse sind nicht öffentlich. Im übrigen finden auf den Geschäftsgang der Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 34 bis 42 entsprechende Anwendung; § 38 gilt für berufene Bürger (§ 27 Abs. 5) entsprechend.

(2) Mitglieder des Gemeinderats, die einem Ausschuß nicht angehören, können auch an den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht bei persönlicher Beteiligung nach § 38.