§ 95 BbgSchulG - Schulkonferenz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 sind Mitglieder der Schulkonferenz
- 1.die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- 2.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte jeder Abteilung,
- 3.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung und
- 4.zusätzlich eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler des Oberstufenzentrums gewählt wurde.
Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erhöht sich in Oberstufenzentren mit weniger als vier Abteilungen auf jeweils zwei.
(2) Beratende Mitglieder der Schulkonferenz gemäß Absatz 1 sind
- 1.die entsprechend § 92 Abs. 2 gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern,
- 2.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und
- 3.eine Vertreterin oder ein Vertreter ausländischer Schülerinnen und Schüler entsprechend § 90 Abs. 4.
Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 2 werden entsprechend § 94 Abs. 1 Satz 5 benannt.