Art. 48 BayHSchG - Rückmeldung, Beurlaubung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WFK
(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).
(2) 1Studierende können von der Hochschule auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). 2Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.
(3) Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich.
(4) Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und der Elternzeit sind auf die Frist nach Abs. 2 Satz 2 nicht anzurechnen; in diesen Fällen gilt Abs. 3 Halbsatz 1 nicht.