§ 104 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare haben als solche während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Sie erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz der Kostenordnung genannten höchsten Betrages beläuft. Außerdem haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kostenordnung.

(2) Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher der Ernennung entgegensteht. Über den Antrag entscheidet der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten Landesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Disziplinargerichts (§ 102) nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Notar und der Vorstand der Notarkammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.