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§ 80 LBG M-V - Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen werden nach Maßgabe des § 80 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften gewährt. Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht:

  1. 1.

    für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die

    1. a)

      bis zum 31. August 2003 ergänzend zur Regelung des § 6 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bis zum 31. August 2003 geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und

    2. b)

      ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen

      1. aa)

        keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen oder

      2. bb)

        keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten konnten;

  2. 2.

    bei Aufwendungen für Wahlleistungen in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige bis zum 31. August 2003

    1. a)

      die Behandlung bereits begonnen haben,

    2. b)

      wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt, oder

    3. c)

      wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung aufgrund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans bis zu seinem Abschluss fortgesetzt wird.

    Dies gilt im Falle der Buchstaben b und c nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war.

(3) Lebenspartner gelten im selben Maß als berücksichtigungsfähige Angehörige wie Ehegatten.

(4) Die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Beihilfen nach den Absätzen 1 bis 3 ist für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Beamten durch das Land oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zulässig, sofern diese Aufgabe durch den jeweiligen Dienstherrn übertragen worden ist. Sie handelt im Falle der Übertragung nach Satz 1 insoweit im Namen des jeweiligen Dienstherrn und vertritt ihn in den sich aus dieser Aufgabe ergebenden Rechtsstreitigkeiten. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 84, 85, 87, 88, 90, 91 entsprechend.