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§ 11 LWahlG - Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Das fachlich zuständige Ministerium ernennt einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter; die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ernennt für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.