§ 11 LWahlG - Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Das fachlich zuständige Ministerium ernennt einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter; die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ernennt für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.