§ 46 AtG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    Kernmaterialien befördert, ohne die nach § 4b Abs. 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Deckungsvorsorge nachgewiesen zu haben,
  2. 2.
    Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die nach § 7 Abs. 1 oder 5 erforderliche Genehmigung errichtet,
  3. 3.
    einer Festsetzung nach § 13 Abs. 1, einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  4. 4.
    einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  5. 5.
    entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Genehmigungsbescheid oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht mitführt oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 den Bescheid oder die Bescheinigung auf Verlangen nicht vorzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bestimmte Genehmigungs- oder Anzeigepflicht bei der Einfuhr oder Ausfuhr sonstiger radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3 verbundene Auflage handelt.