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§ 5 HSG - Qualitätssicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Das Präsidium trägt die Gesamtverantwortung für die Qualität von Lehre, Forschung, Technologietransfer, wissenschaftlicher Weiterbildung, Gender Mainstreaming, Entscheidungs- und Verwaltungsprozessen sowie der Organisationsstruktur der Hochschule (§ 18 Absatz 2 Satz 5) und betreibt ein systematisches Qualitätsmanagement für die gesamte Hochschule. Die Qualität der Studienangebote sichert das Präsidium durch Akkreditierung und Studierendenfeedback; es gewährleistet eine regelmäßige Bewertung von Lehre, Forschung, wissenschaftlicher Weiterbildung sowie Technologietransfer durch interne und externe Evaluation.

(2) Die Hochschulen lassen Bachelor- und Masterstudiengänge in der Regel vor Erteilung der Genehmigung nach § 49 Absatz 6 durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung akkreditieren (Programmakkreditierung). Dabei sind insbesondere die Anforderungen der §§ 46 und 49 zu berücksichtigen. Die Programmakkreditierung kann nach Etablierung entsprechender Systeme durch andere Akkreditierungssysteme ergänzt oder ersetzt werden. Mit Zustimmung des Ministeriums können die Hochschulen eine Systemakkreditierung durch eine vom Akkreditierungsrat zertifizierte Agentur beantragen. Der Antrag ist über das Ministerium einzureichen.

(3) Das Ministerium kann das Verhältnis zwischen Akkreditierung und Evaluierung, die zeitliche Abfolge sowie die Fristen durch Verordnung regeln. Weitere Einzelheiten zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen regelt der Senat durch Satzung. Er regelt darin insbesondere Standards, Verfahren, Datenerhebung sowie die Beteiligung der Studierenden und bestimmt, welches Mitglied des Präsidiums für die Qualitätssicherung verantwortlich ist.