§ 112b JGG - Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten
Bibliographie
- Titel
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Amtliche Abkürzung
- JGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 451-1
(1) Hat der Richter Erziehungshilfe (§ 112a Nr. 2) angeordnet, so sorgt der nächste Disziplinarvorgesetzte dafür, dass der Jugendliche oder Heranwachsende, auch außerhalb des Dienstes, überwacht und betreut wird.
(2) 1Zu diesem Zweck werden dem Jugendlichen oder Heranwachsenden Pflichten und Beschränkungen auferlegt, die sich auf den Dienst, die Freizeit, den Urlaub und die Auszahlung der Besoldung beziehen können. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 115) geregelt.
(3) 1Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis ihr Zweck erreicht ist. 2Sie endet jedoch spätestens, wenn sie ein Jahr gedauert hat oder wenn der Soldat zweiundzwanzig Jahre alt oder aus dem Wehrdienst entlassen wird.
(4) Die Erziehungshilfe kann auch neben Jugendstrafe angeordnet werden.