§ 20 ZDG - Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
- Amtliche Abkürzung
- ZDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-2
Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen Vernehmung ersucht werden; hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Die Beeidigung des Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht angefochten werden.