§ 55 AbgG - Rechenschaftsbericht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Leistungen, die sie innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) nach § 54 Abs. 1 erhalten haben, öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Die Rechnung ist wie folgt gegliedert:
- 1.
Einnahmen
- a)
Zuschüsse an die Fraktionen nach § 54 des Abgeordnetengesetzes
allgemeine Zuschüsse nach dem Abgeordnetengesetz
Zuschüsse für bürotechnische Ausstattung
- b)
Erträge aus staatlichen Zuschüssen
- c)
Übertrag aus Vorjahr
- 2.
Ausgaben
- a)
Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Fraktion,
- b)
Personalkosten,
- c)
Geschäftsausstattung und Bürobedarf,
- d)
Porto und Telefongebühren,
- e)
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher,
- f)
Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs,
- g)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
- h)
Kosten für Fraktion und Fraktionsvorstand
Reise- und Kfz-Kosten
Besprechungen, Einladungen etc.
Aufwandsentschädigungen
- i)
Sonstige Kosten
Klausurtagungen, Fachkongresse, Konferenzen
Beiträge
Verschiedenes
Fraktionsreisen
- j)
Investitionsausgaben
- k)
Zuführung zum Vermögen
(3) Der Rechenschaftsbericht muss das Vermögen, das mit Mitteln nach § 54 Abs. 3 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, die erhaltenen Sachleistungen sowie die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensübersicht gliedert sich wie folgt:
- 1.
Aktivseite
- a)
Inventar
- b)
Umlaufvermögen
Forderungen
Festgeld
Guthabenkonto
Kasse
- 2.
Passivseite
- a)
Übertrag für zweckgebundene Anschaffungen
- b)
Verbindlichkeiten.
(4) Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfgesellschaft sowie einer internen Fraktionsprüfungskommission auf die Einhaltung der Regelungen in Absatz 2 und Absatz 3 geprüft werden. Er ist dem Präsidenten des Landtages zusammen mit dem Prüfungsvermerk spätestens zum Ende des 6. Monats nach Ablauf eines Kalenderjahres vorzulegen. Soweit die Wahlperiode während eines Kalenderjahres endet, sind die bis zu diesem Zeitpunkt gebildeten Rücklagen nach § 54 Abs. 5 gesondert auszuweisen. Verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so ist der Rechenschaftsbericht für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen einer Frist von vier Monaten vorzulegen.
(5) Der Präsident des Landtages kann eine der in Absatz 4 geregelten Fristen um bis zu vier Monate verlängern, wenn eine solche Veränderung sachlich geboten ist. Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind die Geld- und Sachleistungen nach § 54 zurückzubehalten.
(6) Der Rechenschaftsbericht mit dem Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird als Amtliche Mitteilung verteilt.