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§ 141 BRAO - Ausfertigung der Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Ehrengerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Ehrengerichts erteilt.