§ 141 BRAO - Ausfertigung der Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Ehrengerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Ehrengerichts erteilt.