§ 25 BbgAbfG - Kosten der Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlass gegeben, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung, sollen ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Gefahren- und Schadenermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen.
(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 24 Abs. 4 Anwendung.