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§ 25 BbgAbfG - Kosten der Überwachung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlass gegeben, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung, sollen ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Gefahren- und Schadenermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen.

(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 24 Abs. 4 Anwendung.