§ 62 LBG - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag,
- 1.
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit,
- 2.
Urlaub ohne Dienstbezüge
bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn sie mindestens
- a)
ein Kind unter 18 Jahren oder
- b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist,
tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen; der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach Nummer 1 im Umfang von 30 % bis unter 50 % dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann aus den in Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) § 61 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.