§ 17 ThürLWG - Ausschluss von der Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
Nicht wählbar ist, wer
- 1.
nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.