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§ 17 ThürLWG - Ausschluss von der Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3

Nicht wählbar ist, wer

  1. 1.

    nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.