§ 95 SchulG M-V - Organisation der Schulbehörden
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Schulbehörden sind
- 1.
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unbeschadet einer Regelung nach Absatz 3 als oberste Schulbehörde,
- 2.
die Schulämter als untere Schulbehörden und
- 3.
das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz für landwirtschaftliche Fachschulen. Für diese Schulen nimmt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz die nach diesem Gesetz dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten wahr.
Die oberste Schulbehörde steuert die Entwicklung und Sicherung der Qualität der schulischen Arbeit. Die Schulbehörden nehmen insbesondere die Aufgaben nach § 97 und die der Schulentwicklung wahr.
(2) Den Schulämtern wird jeweils ein schulpsychologischer Dienst zugeordnet. Der schulpsychologische Dienst hilft bei Schulschwierigkeiten durch Beratung der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Erziehungsberechtigten, unterstützt die Schulen in psychologischen Fragen und arbeitet mit anderen Beratungsdiensten zusammen. Die Schulpsychologen stehen im Dienste des Landes.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übt die Fachaufsicht über die Schulämter und die Dienstaufsicht über die Schulräte aus. Ihm obliegt ferner die Rechtsaufsicht nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 über die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund dieses Gesetzes. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann anstelle des Schulamtes tätig werden, wenn dieses eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.
(4) Den Landräten obliegt die Rechtsaufsicht über die Gemeinden, Ämter und gemeindlichen Schulverbände als Schulträger bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund dieses Gesetzes.
(5) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden sowie den Sitz der Schulämter regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung.