§ 78 BbgWG - Umfang der Gewässerunterhaltung (zu § 28 WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante auch im Hinblick auf die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a, 25b und 25d WHG unter Berücksichtigung von § 24 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms an die Gewässerunterhaltung, insbesondere auch hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG, sind zu beachten.