§ 14 UKlaG - Kundenbeschwerden

Bibliographie

Titel
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Amtliche Abkürzung
UKlaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-37

(1) 1Bei Streitigkeiten aus der Anwendung

  1. 1.
  2. 2.
    der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs

können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. 2Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. 3Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen:

  1. 1.
    Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein.
  2. 2.
    Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.
  3. 3.
    Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör erhalten.
  4. 4.
    Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein.

2Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe dort zweckmäßiger erledigt werden kann.