§ 91 SPersVG - Dienststellen, Polizeihauptpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Im Bereich der Vollzugspolizei gilt als Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 das Landespolizeipräsidium ohne die Polizeiinspektionen. Die Gesamtheit der Bediensteten in den Polizeiinspektionen bildet daneben eine eigene Dienststelle. Als Leiter der Dienststelle nach Satz 2 gilt der Landespolizeipräsident.
(2) Beim Ministerium für Inneres und Sport wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der Dienststellen nach Absatz 1 und den beim Ministerium für Inneres und Sport und diesem nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt. Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.