§ 60 SächsLKrO - Beauftragte
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Die Landkreise können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen.
(2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann haben die Landkreise Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen hauptamtlich tätig sein. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Ausländer sollen die Landkreise Ausländerbeauftragte bestellen.
(4) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.