§ 6 AFBG - Erste Fortbildung, Fortbildungsplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Förderung wird vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Antragsteller bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von ihm angestrebten Fortbildungsabschluß mindestens gleichwertig ist. Besteht die Maßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind diese von dem Teilnehmer in seinem ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben.
(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn er
- 1.inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht,
- 2.eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans darstellt oder
- 3.einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und soweit dadurch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 nicht überschritten wird.
(3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur gefördert, wenn der Zugang zu ihm erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist.