§ 196 LVwG - Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Es ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund die Daten unrichtig waren. Die Daten sind zu ergänzen, wenn der Zweck der Speicherung oder ein berechtigtes Interesse der betroffenen Person dies erfordert.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Anderenfalls ist eine neue Prüffrist festzulegen. Die Gründe hierfür müssen sich aus den Unterlagen ergeben.
(3) Die Prüffristen nach Absatz 2 dürfen
- 1.bei Erwachsenen fünf Jahre, in besonderen Fällen zehn Jahre,
- 2.bei Erwachsenen nach Vollendung des 70. Lebensjahres und bei Jugendlichen fünf Jahre und
- 3.bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlaß, der zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
(4) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so ist dem Empfänger unverzüglich die Berichtigung mitzuteilen, wenn die Unterlassung der Mitteilung für die betroffene Person nach den Umständen des Einzelfalls nachteilig sein könnte.
(5) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
- 1.Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden würden,
- 2.die personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Verwaltungsverfahren unerlässlich sind oder
- 3.die Nutzung der personenbezogenen Daten zu wissenschaftlichen Zwecken zulässig ist.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst nur mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.
(6) Für die Abgabe der Datenträger an ein Archiv an Stelle der Löschung und Vernichtung gelten die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes. Im Übrigen gilt für die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke § 22 des Landesdatenschutzgesetzes.