§ 22 UVollzG NRW - Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie bestimmten Personen und Institutionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
Für die Kontakte der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie mit bestimmten Personen und Institutionen gilt § 26 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Soweit Untersuchungsgefangene unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über sie Berichte der Gerichtshilfe angefordert sind, stehen die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes den Verteidigerinnen und Verteidigern gleich.