Art. 30 BayPVG - Ruhen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1-F
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte zeitweilig verboten oder er disziplinarrechtlich vorläufig des Dienstes enthoben ist.