§ 13 BauPrüfVO M-V - Überprüfung des fachlichen Werdegangs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-10-8
(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen.
(2) Wer sich bewirbt, hat eine Referenzobjektliste der selbst bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse nach Anlage 1) sowie der Art der persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die diese Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Aus den bearbeiteten Vorhaben muss erkennbar sein, dass eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen vorhanden ist. Innerhalb der beantragten Fachrichtung muss ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet worden sein.
(3) Aus der Referenzobjektliste sind für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch-konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei dieser Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben zur Bauwerksgröße, zum Konstruktionsprinzip, zu statischen und konstruktiven Besonderheiten, zum Schwierigkeitsgrad, zum Bauherrn beziehungsweise zum Auftraggeber und zur prüfenden Person sowie zu den persönlich bearbeiteten Teilen enthalten und durch eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.
(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Referenzobjekte nach Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der sich bewerbenden Person beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zu Stande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin wiederholt und im letzten Prüfungsverfahren wurde die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.