§ 20 LOG M-V - Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen
Bibliographie
- Titel
- Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LOG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 200-6
Werden natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so ist bei der Übertragung eine Aufsicht sicherzustellen. Hierbei sind die Aufsichtsbehörde, der Umfang und die Mittel der Aufsicht festzulegen. Je nach Eigenart der öffentlichen Aufgabe ist eine Erfolgskontrolle und Rechenschaftslegung sicherzustellen.