§ 37 LPersVG - Sitzungsniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Über jede Sitzung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Über die Niederschrift befindet der Personalrat in der folgenden Sitzung. Bei Verhandlungen des Personalrats mit der Dienststellenleitung ist mindestens das Ergebnis der Verhandlungen in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Die Mitglieder des Personalrats, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in dieser Funktion obliegenden Aufgaben Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen. Der Beauftragten oder dem Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann steht dieses Recht für diejenigen Sitzungsteile zu, an denen sie oder er hätte teilnehmen dürfen.
(3) Haben die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, Beauftragte von Stufenvertretungen oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.
(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.