§ 17 KPG - Durchführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
- Amtliche Abkürzung
- KPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
Der Innenminister wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.die Aufgaben und Durchführung der örtlichen Prüfung der Gemeinden, ihrer Zweckverbände und Eigenbetriebe sowie des Sonder- und Treuhandvermögens,
- 2.die Tätigkeit der Rechnungsprüfungsausschüsse nach § 26 Abs. 7 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR l S. 255),
- 3.die Einbeziehung von Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Körperschaften nach §§ 53 und 54 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 in die Prüfungspflicht nach Abschnitt III,
- 4.die Verpflichtung zur Prüfung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind, sowie rechtsfähigen Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von kommunalen Körperschaften errichtet worden sind, sofern die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung nicht auf Grund von Rechtsvorschriften einer vergleichbaren Prüfung durch eine unabhängige Prüfungseinrichtung unterworfen ist,
- 5.die Gliederung des Prüfungsberichts sowie die Durchführung der Schlussbesprechung nach § 16.