§ 6 ThürKiStGVerwaltung der Steuer, Auskunftspflicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürKiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Kreise und kommunalen Zusammenschlüsse auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.
(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Mitgliedschaft in einer steuerberechtigten Kirche im Sinne des § 1 abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.