§ 36 DEÜV - Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherungsträger
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger führt eine maschinelle Stammsatzdatei.
(2) 1Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger kann unvollständige und fehlerhafte Daten zurückweisen. 2Sie hat die für die Durchführung der Rentenversicherung erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder weitergeleiteten Meldungen unverzüglich an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. 3Werden bei der Übernahme von Daten in das Versicherungskonto Unstimmigkeiten festgestellt, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung diese mit den beteiligten Stellen aufzuklären. 4Ist ein Träger der Rentenversicherung der Arbeiter für die Annahme der ihm übermittelten Daten aus Meldungen oder zur Vergabe einer Versicherungsnummer nicht zuständig, sind diese Daten unverzüglich dem zuständigen Träger der Rentenversicherung über die Datenstelle der Rentenversicherungsträger zuzuleiten.
(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger hat die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten.
(4) 1Für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gelten Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 entsprechend. 2Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat eine Meldung, die eine Versicherungsnummer enthält, zu der sie kein Konto führt, unverzüglich an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. 3Das gilt entsprechend für eine Meldung mit Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer, für deren Vergabe sie nicht zuständig ist.