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§ 17c EZulV - Ausschluss der Zulage

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Amtliche Abkürzung
EZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1-11-3

Die Zulage wird nicht gewährt

  1. 1.

    soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

  2. 2.

    folgenden Besoldungsempfängern:

    1. a)

      Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

    2. b)

      Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

    3. c)

      Beamten und Soldaten, die

      1. aa)

        Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder

      2. bb)

        Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

    4. d)

      Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.