Versionsverlauf

§ 2 GkZ - Aufgaben und Verbandsmitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Amtliche Abkürzung
GkZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-14

(1) Gemeinden, Ämter und Kreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen und ihnen einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen. Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung können Zweckverbänden nur mit Zustimmung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher oder Landrätinnen und Landräte der betroffenen Gemeinden, Ämter oder Kreise übertragen werden.

(2) Neben Gemeinden, Ämtern oder Kreisen können auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Verbandsmitglieder sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Verbandsmitglieder sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(3) Zweckverbände dürfen nicht gebildet werden, soweit Gemeinden dem Amt nach § 5 Abs. 1 der Amtsordnung Aufgaben übertragen können.