§ 8 VolksbegG - Rücknahme der Volksinitiative
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksbegG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Die Volksinitiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung von zwei nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Personen gegenüber dem Senat zurücknehmen.
(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen und falls das Volksbegehren bereits bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekannt zu machen.