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§ 1 NAbfG - Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

Das Land Niedersachsen wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf

  1. 1.
    das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
  2. 2.
    die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
  3. 3.
    die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen,
  4. 4.
    die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.