§ 48c HRG - Hochschuldozenten
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. 2§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschuldozenten gilt § 44 entsprechend.
(3) Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschulorgane von der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingestellt.