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§ 48c HRG - Hochschuldozenten

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) 1Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. 2§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Für die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschuldozenten gilt § 44 entsprechend.

(3) Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschulorgane von der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingestellt.