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Art. 42 BayRDG - Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Bibliographie

Titel
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Amtliche Abkürzung
BayRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-5-1-I

1Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchungen der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8,11,16 bis 19, 30, 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. 2Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen. 3§ 9 BOKraft in der jeweils geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft Krankheitsverdächtiger, Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger im Sinn des § 2 des Infektionsschutzgesetzes sind.