§ 61 LVwVG - Art und Weise der Vollstreckung, Vollstreckungsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, werden durch Anwendung von Zwangsmitteln vollstreckt.
(2) Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld (§ 64) können auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung von Handlungen, die mit Strafe bedroht sind, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.