§ 29 EGGVG
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-1
(1) 1Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. 2Will ein Oberlandesgericht jedoch von einer auf Grund des § 23 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, so legt es die Sache diesem vor. 3Der Bundesgerichtshof entscheidet an Stelle des Oberlandesgerichts.
(2) (2)
Im Übrigen sind auf das Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren, auf das Verfahren vor dem Strafsenat die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden.
(3) (3)
Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.