§ 96 LPersVG - Studienreferendarinnen und Studienreferendare, Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter, Verwaltungs- und Hilfspersonal, außerunterrichtlich eingesetzte Betreuungskräfte
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter bilden bei den entsprechenden Studienseminaren jeweils eine eigene Personalvertretung; an der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil.
(2) Für das Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie die an Ganztagsschulen in offener Form außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte nach § 61 Abs. 3 SchulG ist die Anstellungsbehörde Dienststelle.