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§ 96 LPersVG - Studienreferendarinnen und Studienreferendare, Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter, Verwaltungs- und Hilfspersonal, außerunterrichtlich eingesetzte Betreuungskräfte

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter bilden bei den entsprechenden Studienseminaren jeweils eine eigene Personalvertretung; an der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil.

(2) Für das Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie die an Ganztagsschulen in offener Form außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte nach § 61 Abs. 3 SchulG ist die Anstellungsbehörde Dienststelle.