Art. 92 LKrO - Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
- 1.die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
- 2.die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie die Jahresrechnung und die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,
- 3.wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
- 4.die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
(2) Die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegen der Rechnungsprüfung. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Rechnungsprüfung umfasst auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung (Art. 93) mit abzustellen.
(4) Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung des Landkreises bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Landkreis unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Landkreis Mitglied ist, sowie bei Kommunalunternehmen. Die Rechnungsprüfung umfasst ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich der Landkreis bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat.
(5) Durch Kassenprüfungen werden die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsmäßige Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft.
(6) Die Organe der Rechnungsprüfung des Landkreises und das überörtliche Prüfungsorgan können verlangen, dass ihnen oder ihren beauftragten Prüfern Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, vorgelegt oder innerhalb einer bestimmten Frist übersandt werden. Auskünfte sind ihnen oder ihren beauftragten Prüfern zu erteilen. Die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.