Versionsverlauf

§ 10 VAbstG - Antrag auf Durchführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
115.3

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Ministerium des Innern zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. 1.
    einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,
  2. 2.
    die Unterstützung dieses Gesetzentwurfs durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 6.000 beteiligungsberechtigten Personen auf gesonderten Unterschriftsbögen nach § 6 Abs. 1; im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend,
  3. 3.
    die Angabe der Vertrauenspersonen,
  4. 4.
    die Unterschriften der Vertrauenspersonen.

(3) Ist dem Volksbegehren eine zulässige Volksinitiative zum selben oder einem inhaltlich gleichen Gesetzentwurf vorausgegangen, den der Landtag sechs Monate nach der Bekanntmachung nicht unverändert angenommen hat, ist die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens nach Absatz 2 Nr. 2 entbehrlich.

(4) Die Landesregierung teilt dem Landtag unverzüglich Eingang und Gegenstand des Antrages mit.