§ 88 GemO - Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1 1

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. § 87 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu finanziellen Leistungen erwachsen können.

(4) Das Innenministerium kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die

  1. 1.
    von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingegangen werden,
  2. 2.
    den Haushalt der Gemeinde nicht besonders belasten.

(5) Hat die Gemeinde zur Förderung des Wohnungsbaus der Gewährung eines Darlehns oder der Übernahme einer Bürgschaft durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg zugestimmt, so hat sie der Landeskreditbank Baden-Württemberg einen Ausfall aus dem Baudarlehn oder der Bürgschaft zu einem Drittel zu ersetzen. Wenn die Gemeinde zur Förderung des Wohnungsbaus eine Bürgschaft für Darlehn übernommen oder ein Darlehn gewährt hat, kann die Landeskreditbank Baden-Württemberg die Ausfallhaftung teilweise übernehmen.