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§ 19 VolksEG - Feststellung des Eintragungsergebnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

(1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, ob das Volksbegehren wirksam zu Stande gekommen ist. Der Landeswahlleiter macht das Ergebnis im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt und stellt es der Vertrauensperson zu.

(2) Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn ihm mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten zugestimmt hat.

(3) Soll die Verfassung geändert oder die Wahlperiode der Bürgerschaft vorzeitig beendet werden, muss mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützt haben.

(4) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Bürgerschaftswahl im Lande amtlich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten.