§ 31 GemO - Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1 2
(1) Aus dem Gemeinderat scheiden die Mitglieder aus, die die Wählbarkeit (§ 28) verlieren. Das gleiche gilt für Mitglieder, bei denen ein Hinderungsgrund (§ 29) im Laufe der Amtszeit entsteht; § 29 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. Der Gemeinderat stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Satz 1 oder nach § 29 zustande gekommen sind, gilt § 18 Abs. 6 entsprechend. Ergibt sich nachträglich, daß ein in den Gemeinderat Gewählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies vom Gemeinderat festzustellen.
(2) Tritt ein Gewählter nicht in den Gemeinderat ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der als nächster Ersatzmann festgestellte Bewerber nach. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Gewählter, dem ein Sitz nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes zugeteilt worden war, als Ersatzmann nach Satz 1 nachrückt.
(3) Ist die Zahl der Gemeinderäte dadurch, daß nichteintretende oder ausgeschiedene Gemeinderäte nicht durch Nachrücken ersetzt oder bei einer Wahl Sitze nicht besetzt werden konnten, auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen.