Versionsverlauf

§ 7 BremGebBeitrG - Persönliche Gebührenfreiheit

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:

  1. 1.
    die Bundesrepublik Deutschland,
  2. 2.
    die Behörden des Landes Bremen sowie die anderen Länder,
  3. 3.
    die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, wenn

  1. 1.
    die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren einem Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen,
  2. 2.
    die Amtshandlung ein wirtschaftliches Unternehmen, Betriebe, Sondervermögen oder Zuwendungsempfänger im Sinne von § 26 der Landeshaushaltsordnung der in Absatz 1 Genannten betrifft oder
  3. 3.
    die Amtshandlungen auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden.

(3) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden, Betriebe und Einrichtungen oder ihrer Nachfolgeeinrichtungen verpflichtet, auch wenn es sich um Maßnahmen im Wege der Amtshilfe handelt:

  1. 1.
    Betriebe, Sondervermögen und Zuwendungsempfänger nach § 26 der Landeshaushaltsordnung,
  2. 2.
    Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin,
  3. 3.
    Staatliches Veterinäramt Bremerhaven,
  4. 4.
    Tierärztliches Fleischhygieneamt Bremen,
  5. 5.
    Messstellen für Radioaktivität,
  6. 6.
    Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten.
  7. 7.
    Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in begründeten Fällen weitere persönliche Gebührenbefreiungen zu gewähren.