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§ 100 BRAO - Bildung des Ehrengerichtshofes

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) 1Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. 2§ 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Ehrengerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören.

(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Ehrengerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.